FFP2 - Masken für pflegende Angehörige und Bedürftige
Seit Montag, den 18. Januar gilt bayernweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV und beim Einkaufen. Der Freistaat stellt für alle Personen ab 15 Jahren, die bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, und pflegende Angehörige bayernweit ein Kontingent dieser Masken zur Verfügung.
Seit Montag, den 18. Januar gilt bayernweit die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske im ÖPNV und beim Einkaufen. Der Freistaat stellt für alle Personen ab 15 Jahren, die bestimmte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch und Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen und pflegende Angehörige, bayernweit ein Kontingent dieser Masken zur Verfügung.
Die Kommunen übernehmen dann die Verteilung der FFP2-Masken.
Bedürftige werden jeweils 5 FFP2-Masken zur Verfügung gestellt.
Bedürftig, sind dabei grundsätzlich Empfänger von
- Grundsicherung für Arbeitssuchende nachdem SGB II,
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII,
- Hilfe zum Lebensunterhalt
- Kriegsopferfürsorge (KOF)
- Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Die Glaubhaftmachung der Berechtigung ist möglich durch Vorlage eines aktuellen Bescheides über den Bezug von Leistungen.
Bei Abholung in Vertretung für einen Berechtigten ist neben den bereits genannten Voraussetzungen außerdem eine vom Berechtigten unterzeichnete Vollmacht vorzulegen.
Ferner stellt der Freistaat für pflegende Angehörige jeweils 3 FFP2-Masken zur Verfügung.
Die Vorlage des Schreibens der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der bzw. des Pflegebedürftigen dient als Nachweis der Bezugsberechtigung.
Hier ist der Wohnsitz der pflegebedürftigen Person ausschlaggebend.
(Zur Vermeidung von Missbrauch werden die Abholer bzw. Berechtigten namentlich mit Adresse erfasst, damit im Verdachtsfall eine Kontrollmöglichkeit besteht.)
Betroffene erhalten die Masken Montag bis Donnerstag im Rathaus Schwindegg von 8-12 und 14-16 Uhr. Zugang nur mit Mund-Nasen-Schutz.